NR Annual Conference 2023

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Persönlichkeitsrecht und öffentliches Interesse - Wie wir das eine berücksichtigen, ohne das andere aus dem Auge zu verlieren
2023-06-16 , K8
Language: Deutsch

Eine Pegida-Demonstration in Dresden: „Hören Sie auf, mich zu filmen!“ forderte einer der Demonstranten von einem Kamerateam des ZDF „Sie begehen eine Straftat!“; der Mann geht dabei selbst auf die Kamera zu, später entpuppt er sich als Mitarbeiter des Sächsischen Landeskriminalamtes. Polizeibeamten hielten die Journalisten daraufhin rund 45 Minuten fest, um gleich zweimal ihre Personalien aufzunehmen. Durfte das ZDF-Kamerateam den Teilnehmer eine Demonstration aufnehmen?

Bildaufnahmen im öffentlichen Raum geraten zunehmend in den Fokus des Presserechts.
Doch ist dies nur ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts. Es ist ein aus Art. 2 Grundgesetz abgeleitetes Rechtsgut von hohem Rang. Niemand darf ohne seine Einwilligung mit seinem Namen oder mit einem Foto in die Öffentlichkeit gezerrt werden, soweit er dazu nicht Veranlassung gegeben hat.
Über aktive Politiker, bekannte Künstler und prominente Schauspieler kann in der Regel auch ohne deren Einwilligung berichtet werden. Sie müssen es hinnehmen, fotografiert oder gefilmt zu werden. Allerdings muss die Berichterstattung grundsätzlich im Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen, d.h. reine private „Paparazzi-Bilder“ sind auch hier unzulässig.
Das kann aber auch für nichtprominente Personen gelten, wenn sie nur vorübergehend in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, wie z.B. Straftäter direkt nach ihrer Tat und während des Prozesses.
Doch auch diese Unterscheidung ist nur eine Faustregel, es ist immer auch eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Was wiegt mehr? Das Persönlichkeitsrecht des einzelnen oder der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information?

Die Referenten werden diese schwierige Güterabwägung anhand konkreter Fälle aus der Praxis exemplarisch darstellen.

See also:

Grit Fischer, aufgewachsen in Baden-Württemberg, später in den Norden umgezogen. Nach dem Studium der Angewandten Kulturwissenschaften in Lüneburg arbeitet sie bei der SAT.1-Sendung "ran" und für die Hamburger Produktionsfirma MME. Seit 2002 beim NDR: als Autorin für "Zapp - Das Medienmagazin", für Dokumentationen ("Ich, Joschka!", 2005, "Deutschland unter Druck", 2011), ebenso wie für die WDR-Sendung "Sport Inside“. Seit 2015 Redakteurin, seit 2019 stellvertretende Redaktionsleiterin bei Panorama 3 in der Abteilung Recherche des NDR.

Claudia Gips ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.
Seite 2007 berät sie Mandanten im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts im Falle von Berichterstattung und Äußerungen in sämtlichen Medien, ob print, online oder im TV. Dabei prüft sie Text- und Bild-Beiträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit, d.h. welche Inhalte und Formulierungen zu Personen oder Unternehmen möglich sind, wie Zitate und Überschriften korrekt dargestellt werden und wo die Grenzen der Berichterstattung liegen.
Sie berät zu den rechtlichen Angriffs- und Abwehrmaßnahmen bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen. Dazu zählen auch die Erstellung von bzw. die angemessene Reaktion auf Unterlassungsabmahnungen, Einstweiligen Verfügungen, Gegendarstellungen und Schadensersatzansprüchen.

Claudia Gips ist Co-Autorin des „Newsletter Kommunikationsrecht“ und des „Handbuch PR-Recht“. Als Dozentin hält sie u.a. Vorträge zu den Themen „Presserecht“ und „Bildrecht“ vor Volontären oder bei Inhouse-Seminaren in Verlagen.